Ausführlich erklärt
Unterschiede bestehen vor allem darin, ob Eingaben zur Verbesserung der Modelle verwendet werden dürfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag angeboten wird, wo die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und wer beim Anbieter sie einsehen kann.
Bei Verbraucherangeboten ist die Nutzung von Eingaben für das Training häufig voreingestellt oder nur per Einstellung abzuschalten; einen AVV gibt es meist nicht. Ein bezahltes Privat-Abo erweitert Funktionen und Nutzungslimits, in der Regel aber nicht den Vertragsrahmen. Die Bedingungen ändern sich; maßgeblich ist die Fassung, die bei der Nutzung gilt.
Vor dem Einsatz für Akteninhalte sind zu prüfen: AVV, Ausschluss der Trainingsnutzung, Verarbeitungsort und Drittlandtransfers, Unterauftragnehmer, Speicher- und Löschfristen, Zugriffsrechte des Anbieters und, für öffentlich bestellte Sachverständige, eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB.
Praxisregel
Gerichtsakten und Auftragsunterlagen gehören nicht in Verbraucherkonten, auch nicht in ein bezahltes Privat-Abo. Für Geschäftskonten klären Sie die genannten Punkte vorher schriftlich.
Verwandte Begriffe
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten nach Ihrer Weisung verarbeitet.
- DSGVO – Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Schweigepflicht (§ 203 StGB) – Die Schweigepflicht nach § 203 StGB trifft öffentlich bestellte Sachverständige, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet wurden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB).