Ausführlich erklärt
Gerichtsakten, Privat- und Versicherungsaufträge und Ortsterminprotokolle enthalten fast immer personenbezogene Daten: Namen, Anschriften, Telefonnummern, Angaben zu Mietverhältnissen, Fotos von Wohnräumen. Bei Schimmelschäden kommen oft Angaben zu gesundheitlichen Beschwerden der Bewohner hinzu. Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, für die strengere Voraussetzungen gelten.
Wer solche Daten in ein KI-Werkzeug eingibt, verarbeitet sie, und der Anbieter verarbeitet sie mit. Die DSGVO unterscheidet dabei nicht zwischen KI und anderer Software. Die Fragen sind dieselben wie bei jedem Cloud-Dienst: Wer verarbeitet die Daten, wo, wozu, auf welcher Rechtsgrundlage, und was geschieht danach mit ihnen?
Neben der DSGVO stehen die Schweigepflicht nach § 203 StGB für öffentlich bestellte Sachverständige, die EU-KI-Verordnung und bei Gerichtsgutachten die ZPO. Die Regelwerke gelten nebeneinander. Wer eines erfüllt, hat die anderen nicht automatisch erfüllt.
Praxisregel
Geben Sie Akten nur in Dienste, für die AVV, Rechtsgrundlage und Vertraulichkeit geklärt sind, und nur so viel, wie die Aufgabe braucht.
Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
eur-lex.europa.eu
Verwandte Begriffe
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten nach Ihrer Weisung verarbeitet.
- Anonymisierung / Pseudonymisierung – Anonymisierung heißt, Daten so zu verändern, dass sich eine Person mit Mitteln, deren Einsatz vernünftigerweise zu erwarten ist, nicht mehr identifizieren lässt.
- Schweigepflicht (§ 203 StGB) – Die Schweigepflicht nach § 203 StGB trifft öffentlich bestellte Sachverständige, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet wurden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB).