Datenschutz & Vertraulichkeit · Stand 10/2026

Anonymisierung / Pseudonymisierung

Anonymisierung heißt, Daten so zu verändern, dass sich eine Person mit Mitteln, deren Einsatz vernünftigerweise zu erwarten ist, nicht mehr identifizieren lässt. Pseudonymisierte Daten lassen sich mit Zusatzwissen wieder zuordnen. Für Sie als Verantwortlichen bleiben sie personenbezogene Daten.

Auch gesucht als: Pseudonymisierung

Ausführlich erklärt

Art. 4 Nr. 5 DSGVO definiert die Pseudonymisierung, Erwägungsgrund 26 die Abgrenzung zur Anonymität. Der Europäische Gerichtshof hat 2025 klargestellt, dass die Frage aus Sicht der jeweiligen Stelle zu beantworten ist: Für einen Empfänger, der die Personen realistischerweise nicht wieder identifizieren kann, sind pseudonymisierte Daten unter Umständen nicht personenbezogen (Urteil vom 4. September 2025, C-413/23 P). Für Sie, die Sie die Zuordnung kennen, ändert das nichts.

In der Gutachtenpraxis zeigt sich das schnell. „Klägerin“ und „Beklagter“ statt Namen, „Objekt A“ statt Anschrift sind ein Anfang. Ein Einfamilienhaus mit Baujahr, besonderer Dachkonstruktion und dem Namen des ausführenden Zimmereibetriebs ist in einer Kleinstadt aber oft auch ohne Adresse zu erkennen.

Häufig übersehen werden Fotos: Hausnummern, Kfz-Kennzeichen, Klingelschilder, Personen im Bild, Post auf dem Küchentisch. Ebenso Dateinamen wie „Mueller_Hauptstr12_Wasserschaden.pdf“ und die Metadaten von Dokumenten.

Manche Aufgaben brauchen gar keinen Personenbezug: die Recherche einschlägiger Regelwerke zu einem Schadensbild, die Gliederung eines Befundteils, die sprachliche Überarbeitung eines Fachabschnitts. Hier lässt sich der Fall auf das Technische reduzieren.

Praxisregel

Entfernen Sie Namen, Anschriften und indirekte Merkmale aus Text, Fotos, Dateinamen und Metadaten. Fragen Sie sich danach: Würde ein Nachbar den Fall erkennen? Wenn ja, ist er nicht anonym.

Quellen

  1. Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
    eur-lex.europa.eu
  2. EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-413/23 P (EDSB/SRB)
    curia.europa.eu

Verwandte Begriffe

  • DSGVO – Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Schweigepflicht (§ 203 StGB) – Die Schweigepflicht nach § 203 StGB trifft öffentlich bestellte Sachverständige, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet wurden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB).
  • Datensouveränität – Datensouveränität ist die Fähigkeit, selbst zu bestimmen, wo die eigenen Daten verarbeitet werden, wer darauf zugreifen kann und wofür sie genutzt werden.

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