Ausführlich erklärt
Geschützt sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat. Im Gutachtenalltag sind das etwa Schadens- und Mängelangaben, Vermögens- und Vertragsverhältnisse, Gesundheitsangaben von Bewohnern und Betriebsinterna. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 203 Abs. 1 StGB).
Das Gesetz erlaubt die Einbindung von Dienstleistern, aber unter Bedingungen. Nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB dürfen Geheimnisträger Geheimnisse gegenüber „sonstigen Personen“ offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies „für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“. IT- und Cloud-Dienstleister, also auch KI-Plattformen, können solche mitwirkenden Personen sein.
Die Kehrseite steht in § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB: Strafbar macht sich auch, wer nicht dafür sorgt, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, wenn diese dann ein Geheimnis unbefugt offenbart. Sie brauchen also eine ausdrückliche Verschwiegenheitsverpflichtung des Dienstleisters, nicht nur einen AVV. Und Sie dürfen nur so viel weitergeben, wie für die Aufgabe erforderlich ist.
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, § 203 StGB schützt Geheimnisse, auch die von Unternehmen. Ein datenschutzkonformer Dienst erfüllt die Anforderungen des § 203 StGB nicht automatisch.
Für Sachverständige ohne öffentliche Bestellung und förmliche Verpflichtung gilt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB nicht. Strafbar machen können sie sich aber als mitwirkende Person eines anderen Geheimnisträgers, etwa wenn sie für einen Anwalt oder Arzt tätig werden (§ 203 Abs. 4 Satz 1 StGB). Im Übrigen ergeben sich ihre Verschwiegenheitspflichten aus Vertrag und Auftrag.
Praxisregel
Geben Sie Akteninhalte nur an KI-Dienste, die sich vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet haben, und nur so viel, wie die Aufgabe erfordert. Bewahren Sie die Verpflichtung in Ihren Unterlagen auf.
Quellen
- Strafgesetzbuch, §§ 201, 203
§ 201 (gesetze-im-internet.de) · § 203 (gesetze-im-internet.de) - Justiz NRW, Rechtslexikon: Sachverständige (§ 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB)
justiz.nrw
Verwandte Begriffe
- DSGVO – Die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten nach Ihrer Weisung verarbeitet.
- Consumer- vs. Business-Lösung – Consumer- und Business-Lösungen sind das Verbraucher- und das Geschäftskundenangebot desselben KI-Dienstes.