Ausführlich erklärt
Anhang III Nr. 8 Buchst. a nennt „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen, oder die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen“.
Ein allgemeines KI-Werkzeug wird nicht dadurch hochriskant, dass ein Sachverständiger es für ein Gerichtsgutachten nutzt. Offen ist, wie Werkzeuge einzuordnen sind, die ein Anbieter ausdrücklich für die Arbeit gerichtlicher Sachverständiger oder für Schiedsgutachten bestimmt. Der gerichtliche Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts, aber keine Justizbehörde; ob ein solches Werkzeug „im Namen einer Justizbehörde“ verwendet wird, ist nicht geklärt. Maßgeblich sind dann die Zweckbestimmung und die Ausnahmen des Art. 6 Abs. 3.
Art. 6 Abs. 3 nimmt Systeme nach Anhang III aus, die kein erhebliches Risiko darstellen, etwa weil sie nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Aufgabe erfüllen. Bei Profiling greift die Ausnahme nie. Die Einschätzung muss der Anbieter dokumentieren.
Hochrisiko-Systeme unterliegen Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und menschliche Aufsicht (Art. 8 bis 15). Die Pflichten der Betreiber regelt Art. 26. Für Systeme nach Anhang III gelten diese Anforderungen ab 2. Dezember 2027.
Praxisregel
Fragen Sie bei einem spezialisierten Gutachten-Werkzeug den Anbieter, wie er dessen Zweckbestimmung und die Hochrisiko-Frage eingeordnet hat. Ein allgemeines Werkzeug macht Ihr Gerichtsgutachten nicht zur Hochrisiko-Anwendung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblattfassung
eur-lex.europa.eu - Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 08.07.2026, ABl. vom 24.07.2026
eur-lex.europa.eu
Verwandte Begriffe
- Risikoklassen – Risikoklassen sind die übliche Lesehilfe für die KI-Verordnung, die KI-Systeme nach dem Risiko ihres Einsatzzwecks einstuft: unannehmbares, hohes, begrenztes und minimales Risiko.
- Anbieter vs. Betreiber – Anbieter und Betreiber sind die zwei Rollen, nach denen die EU-KI-Verordnung ihre Pflichten verteilt.
- Human in the Loop – Human in the Loop ist eine Arbeitsweise, bei der ein Mensch ein KI-Ergebnis inhaltlich prüft und freigibt, bevor es Wirkung entfaltet.