Ausführlich erklärt
- Unannehmbares Risiko: verbotene Praktiken nach Art. 5, etwa Social Scoring oder bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
- Hohes Risiko: Systeme nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang I (bestimmte Produkte und Sicherheitsbauteile) oder Anhang III (bestimmte Einsatzbereiche, darunter die Rechtspflege). Hier gelten umfangreiche Pflichten.
- Begrenztes Risiko: Transparenzpflichten nach Art. 50, etwa zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte und von Deepfakes. Sie gelten unabhängig von einer Hochrisiko-Einstufung.
- Minimales Risiko: keine besonderen Pflichten aus der KI-Verordnung. Datenschutz, Verfahrensrecht und allgemeine Sorgfaltspflichten gelten weiter.
Maßgeblich für die Einstufung ist der Einsatzzweck, nicht die Technik. Dasselbe Sprachmodell kann je nach Verwendung in unterschiedliche Stufen fallen.
Für die Gebäudetechnik ist Anhang I von Interesse, weil er auf Produktvorschriften verweist, darunter die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und die Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe. KI als Sicherheitsbauteil solcher Produkte kann hochriskant sein; die Anforderungen gelten ab 2. August 2028.
Praxisregel
Nennen Sie statt einer Risikostufe die konkrete Vorschrift, die für Ihr System und Ihre Rolle gilt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblattfassung
eur-lex.europa.eu - Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 08.07.2026, ABl. vom 24.07.2026
eur-lex.europa.eu
Verwandte Begriffe
- Hochrisiko-KI – Hochrisiko-KI-Systeme sind Systeme, die nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang I oder III der KI-Verordnung als hochriskant gelten.
- EU-KI-Verordnung – Die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) regelt Entwicklung und Einsatz von KI in der EU.