Recht · Stand 10/2026

Anbieter vs. Betreiber

Anbieter und Betreiber sind die zwei Rollen, nach denen die EU-KI-Verordnung ihre Pflichten verteilt. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Sachverständige, die KI-Werkzeuge nutzen, sind in aller Regel Betreiber.

Auch gesucht als: Betreiber

Ausführlich erklärt

Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3, wer ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“.

Maßgeblich ist, was Sie tun, nicht wie Sie sich nennen. Wer ein fremdes Werkzeug nutzt und dabei mit eigenen Vorlagen oder Prompts arbeitet, bleibt in der Regel Betreiber. Wer dagegen selbst ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, kann schon dann Anbieter sein, wenn er es nur im eigenen Büro in Betrieb nimmt, denn „Inbetriebnahme“ umfasst auch den Eigengebrauch (Art. 3 Nr. 11). Für Hochrisiko-KI-Systeme regelt Art. 25, wann ein Betreiber zum Anbieter wird: etwa wenn er ein solches System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines bisher nicht hochriskanten Systems so ändert, dass es hochriskant wird.

Ein Grenzfall aus der Praxis: Sie bauen auf einer KI-Plattform einen eigenen Agenten, etwa für Ortsterminprotokolle, und geben ihn an Kollegen weiter oder verkaufen ihn. Ob Sie damit ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr bringen, ist nicht abschließend geklärt. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie einen Agenten außerhalb Ihres Büros weitergeben.

Praxisregel

Halten Sie für jedes eingesetzte System fest, ob Sie ein fremdes Werkzeug nur einrichten und nutzen oder selbst etwas entwickeln oder unter eigenem Namen weitergeben. In den beiden letzten Fällen lassen Sie die Anbieterfrage prüfen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblattfassung
    eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 08.07.2026, ABl. vom 24.07.2026
    eur-lex.europa.eu

Verwandte Begriffe

  • EU-KI-Verordnung – Die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) regelt Entwicklung und Einsatz von KI in der EU.
  • Hochrisiko-KI – Hochrisiko-KI-Systeme sind Systeme, die nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang I oder III der KI-Verordnung als hochriskant gelten.
  • KI-Kompetenzpflicht (Art. 4 KI-VO) – Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen.

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