Recht · Stand 10/2026

Hilfsperson

Eine Hilfsperson ist ein Mensch, dessen sich der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung bedient, etwa für Messungen, Schreibarbeiten oder Recherchen. § 407a Abs. 3 ZPO verlangt, sie namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, soweit es nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung geht.

Ausführlich erklärt

Die ZPO unterscheidet drei Stufen: Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung, die nicht anzugeben sind; Mitarbeit, deren Umfang anzugeben ist; und die unzulässige Übertragung des Auftrags.

Die Sachverständigenordnungen der Kammern regeln den Einsatz von Hilfskräften zusätzlich. Ein Beispiel: Nach § 10 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee (Fassung ab 1. Mai 2026) darf der Sachverständige Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung beschäftigen und nur, soweit er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. KI erwähnt diese Ordnung nicht.

KI-Software ist keine „andere Person“ im Sinne von § 407a Abs. 3 ZPO. Das größere Risiko liegt aber nicht in einer fehlenden Nennung, sondern im Übertragungsverbot. Das LG Darmstadt hat einem Gutachten, das es für in erheblichem Umfang KI-erzeugt hielt, die Vergütung vollständig versagt: weil nicht feststand, dass es vom Sachverständigen selbst stammte, und weil es zudem fachlich mangelhaft war.

In Darmstadt kam beides zusammen: Im Gutachten war zusätzlich ein weiterer Arzt als „Sachbearbeiter“ genannt, dessen Mitarbeit nie angezeigt worden war. Wer Mitarbeitende einsetzt und KI nutzt, muss beides offenlegen können.

Praxisregel

Zeigen Sie die Mitarbeit von Menschen nach § 407a Abs. 3 ZPO an. Setzen Sie KI so ein, dass Befund, Bewertung und Begründung erkennbar von Ihnen stammen, und dokumentieren Sie, wofür Sie sie genutzt haben.

Quellen

  1. Zivilprozessordnung, §§ 404a, 407a
    § 404a (gesetze-im-internet.de) · § 407a (gesetze-im-internet.de)
  2. Sachverständigenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee, Fassung ab 01.05.2026, § 10
    ihk.de
  3. LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (amtlich: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, Dokument LARE250001670)
    dejure.org

Verwandte Begriffe

  • § 404a und § 407a ZPO – § 404a ZPO regelt, wie das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet.
  • Höchstpersönliche Leistungserbringung – Höchstpersönliche Leistungserbringung ist der Grundsatz, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst erstattet und den Auftrag nicht auf andere überträgt.
  • LG Darmstadt, 19 O 527/16 – Mit dem Beschluss 19 O 527/16 vom 10. November 2025 setzte das Landgericht Darmstadt die Vergütung eines gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen auf 0 € fest.

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