Recht · Stand 10/2026

Höchstpersönliche Leistungserbringung

Höchstpersönliche Leistungserbringung ist der Grundsatz, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst erstattet und den Auftrag nicht auf andere überträgt. Für Gerichtsgutachten folgt er aus § 407a Abs. 3 ZPO, für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zusätzlich aus der Sachverständigenordnung ihrer Kammer.

Auch gesucht als: Übertragungsverbot

Ausführlich erklärt

Das Gericht beauftragt eine bestimmte Person wegen ihrer Sachkunde. Nach § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Sachverständige „nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen“. Nach Satz 2 hat er die Mitarbeit anderer Personen anzugeben, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

Die Sachverständigenordnungen der Kammern verlangen dasselbe. § 10 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee (Fassung ab 1. Mai 2026) lautet: „Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.“ Für viele Gewerke der Gebäudetechnik bestellen die Handwerkskammern; maßgeblich ist immer die Ordnung Ihrer bestellenden Kammer.

KI wird weder in der ZPO noch in den mir bekannten Sachverständigenordnungen erwähnt. Das LG Darmstadt hat den Grundsatz trotzdem in einem KI-Fall herangezogen: Steht nicht fest, dass ein Gutachten vom Sachverständigen selbst stammt, kann die Vergütung ganz entfallen. Im Darmstädter Fall kam hinzu, dass das Gutachten fachlich mangelhaft war.

Praxisregel

Setzen Sie KI nur so ein, dass Sie Befund, Methodik, Bewertung und Begründung ohne die KI erklären und verteidigen können. Was Sie in der Anhörung nicht selbst herleiten können, gehört nicht ins Gutachten.

Quellen

  1. Zivilprozessordnung, §§ 404a, 407a
    § 404a (gesetze-im-internet.de) · § 407a (gesetze-im-internet.de)
  2. Sachverständigenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee, Fassung ab 01.05.2026, § 10
    ihk.de
  3. LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (amtlich: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, Dokument LARE250001670)
    dejure.org

Verwandte Begriffe

  • § 404a und § 407a ZPO – § 404a ZPO regelt, wie das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet.
  • Hilfsperson – Eine Hilfsperson ist ein Mensch, dessen sich der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung bedient, etwa für Messungen, Schreibarbeiten oder Recherchen.
  • LG Darmstadt, 19 O 527/16 – Mit dem Beschluss 19 O 527/16 vom 10. November 2025 setzte das Landgericht Darmstadt die Vergütung eines gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen auf 0 € fest.

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