Ausführlich erklärt
§ 407a Abs. 3 ZPO lautet: „Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.“
Die weiteren Absätze von § 407a ZPO betreffen unter anderem die Prüfung, ob der Auftrag in das Fachgebiet fällt und ohne weitere Sachverständige erledigt werden kann, die Mitteilung von Gründen, die Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen können, sowie den Umgang mit Kosten und Akten.
Nach § 404a ZPO kann das Gericht dem Sachverständigen Weisungen erteilen, also auch zum KI-Einsatz. Das LG Darmstadt hat § 407a Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 8a JVEG auf einen Fall mit erheblichem KI-Einsatz angewandt (siehe „LG Darmstadt, 19 O 527/16“).
Praxisregel
Beachten Sie Auftrag und gerichtliche Weisungen, zeigen Sie die Mitarbeit von Menschen an und dokumentieren Sie Ihren Eigenanteil. Fragen Sie im Zweifel beim Gericht nach, ob es Vorgaben zum KI-Einsatz hat.
Quellen
- Zivilprozessordnung, §§ 404a, 407a
§ 404a (gesetze-im-internet.de) · § 407a (gesetze-im-internet.de) - LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (amtlich: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, Dokument LARE250001670)
dejure.org
Verwandte Begriffe
- Höchstpersönliche Leistungserbringung – Höchstpersönliche Leistungserbringung ist der Grundsatz, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst erstattet und den Auftrag nicht auf andere überträgt.
- Hilfsperson – Eine Hilfsperson ist ein Mensch, dessen sich der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung bedient, etwa für Messungen, Schreibarbeiten oder Recherchen.
- Offenlegungspflicht – Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den KI-Einsatz im Gutachten offenzulegen, gibt es nicht.