Recht · Stand 10/2026

LG Darmstadt, 19 O 527/16

Mit dem Beschluss 19 O 527/16 vom 10. November 2025 setzte das Landgericht Darmstadt die Vergütung eines gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen auf 0 € fest. Das Gericht hielt das Gutachten für in erheblichem Umfang KI-erzeugt, konnte nicht feststellen, wer es tatsächlich erstellt hatte, und hielt es zudem fachlich für unverwertbar.

Auch gesucht als: Darmstädter Beschluss, § 8a JVEG

Ausführlich erklärt

Der Leitsatz, wie er in Veröffentlichungen der Entscheidung wiedergegeben wird (ob er amtlich ist, war nicht zu klären): „Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.“ Der Leitsatz geht weiter als die Begründung, die sich auf mehrere Gründe stützt.

Der Sachverhalt nach den Veröffentlichungen: Beauftragt war ein Professor mit Fragen aus der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Er rechnete rund 2.375 € ab. Im Gutachten war ein weiterer Arzt als „Sachbearbeiter“ genannt. Eine Mitarbeit hatte der Sachverständige nicht angezeigt, und auch auf Nachfrage stellte er nicht klar, dass er das Gutachten selbst erstellt hatte. Die Klägerin war nicht untersucht worden, und das Gutachten legte einen Unfallhergang zugrunde, den nicht einmal sie behauptet hatte.

Als Anzeichen für KI-Einsatz nannte das Gericht: fast ausschließlich Hauptsätze mit gleichen Satzanfängen, Wortwiederholungen, Formatierungsfehler, Satzfragmente, die auf wiederholte Prompt-Versuche hindeuten, einen nachträglich eingefügten Halbsatz, der wie ein „Nachschärfen“ des Prompts wirkte, und mehrere Seiten, die wie eine allgemeine KI-Zusammenfassung der Akte lasen.

Rechtsgrundlagen: Die Vergütung wurde nach § 4 Abs. 1 JVEG festgesetzt. Sie entfiel nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG wegen eines Verstoßes gegen § 407a Abs. 3 ZPO, weil nicht feststand, dass das Gutachten vom Sachverständigen selbst stammte, und nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG, weil die Leistung mangelhaft und unverwertbar war.

Einordnung: Es ist die Entscheidung eines Landgerichts in einem medizinischen Einzelfall; ihre Rechtskraft ließ sich bis Redaktionsschluss nicht ermitteln. Sie zeigt aber, woran Gerichte KI-Texte erkennen, und dass nicht offengelegter KI-Einsatz zusammen mit unklarer Urheberschaft die gesamte Vergütung kosten kann. Ein Verbot, KI zu nutzen, enthält sie nicht.

Praxisregel

Legen Sie bei Gerichtsgutachten die Mitarbeit von Menschen offen und den KI-Einsatz, sobald er über Rechtschreibung und Formatierung hinausgeht. Machen Sie Ihren Eigenanteil im Gutachten erkennbar. Lesen Sie Ihre Texte auch auf die genannten Stilmerkmale hin.

Quellen

  1. LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (amtlich: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, Dokument LARE250001670)
    dejure.org
  2. Legal Tribune Online, Bericht zu LG Darmstadt, 19 O 527/16
    lto.de
  3. Otto Schmidt Verlag, Bericht zu LG Darmstadt, 19 O 527/16, 26.01.2026
    otto-schmidt.de
  4. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 8a
    gesetze-im-internet.de

Verwandte Begriffe

  • Offenlegungspflicht – Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den KI-Einsatz im Gutachten offenzulegen, gibt es nicht.
  • Höchstpersönliche Leistungserbringung – Höchstpersönliche Leistungserbringung ist der Grundsatz, dass der beauftragte Sachverständige das Gutachten selbst erstattet und den Auftrag nicht auf andere überträgt.
  • KI-Offenlegungsvermerk – Ein KI-Offenlegungsvermerk ist ein Absatz im Gutachten, der beschreibt, ob und wofür KI-Werkzeuge eingesetzt wurden.

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