Recht · Stand 10/2026

Offenlegungspflicht

Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, den KI-Einsatz im Gutachten offenzulegen, gibt es nicht. Seit dem Beschluss des LG Darmstadt ist das Risiko einer unterlassenen Offenlegung bei Gerichtsgutachten aber erheblich. Ich empfehle dort die Offenlegung.

Ausführlich erklärt

Berührt sind folgende Vorschriften und Stellungnahmen:

  • § 407a Abs. 3 ZPO: Angabe der Mitarbeit anderer Personen. KI ist keine Person; das Übertragungsverbot gilt aber auch bei KI-Einsatz (siehe „Hilfsperson“).
  • § 8a Abs. 2 JVEG: Wegfall oder Kürzung der Vergütung bei einem Verstoß gegen § 407a ZPO oder bei mangelhafter Leistung. Darauf stützt sich der Darmstädter Beschluss.
  • Art. 50 Abs. 4 KI-VO: Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, „der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, müssen das offenlegen. Die Pflicht entfällt, wenn der Text einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein Gutachten wird in aller Regel nicht in diesem Sinne veröffentlicht.
  • Privat- und Versicherungsgutachten: Es gilt, was Sie mit dem Auftraggeber vereinbaren (siehe eigener Eintrag).
  • Kammern: Die IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen leitet in einem Beitrag vom April 2026 aus dem Darmstädter Beschluss eine Offenlegungspflicht ab. Das ist eine Einschätzung, keine Rechtsnorm, zeigt aber, wie Kammern die Frage sehen.

Das KI-Grundlagenpapier der Oberlandesgerichte enthält keine Aussage zur Offenlegung durch Sachverständige.

Meine Empfehlung: Legen Sie bei Gerichtsgutachten den KI-Einsatz offen, sobald er über Rechtschreibung und Formatierung hinausgeht. Eine unterlassene Offenlegung kann Sie die Vergütung kosten; eine sachliche Offenlegung ist nach derzeitigem Stand das deutlich geringere Risiko. Bei Privat- und Versicherungsgutachten gilt, was Sie mit dem Auftraggeber vereinbaren.

Praxisregel

Legen Sie bei Gerichtsgutachten den KI-Einsatz in einem Vermerk offen und belegen Sie ihn mit Ihrem Einsatzprotokoll. Hat das Gericht Vorgaben gemacht, gelten diese.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblattfassung
    eur-lex.europa.eu
  2. Europäische Kommission, AI Act Service Desk, Art. 50 (Transparenzpflichten)
    ai-act-service-desk.ec.europa.eu
  3. LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025, 19 O 527/16 (amtlich: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen, Dokument LARE250001670)
    dejure.org
  4. IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen: Gutachten und KI, April 2026
    ihk.de
  5. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 8a
    gesetze-im-internet.de

Verwandte Begriffe

  • KI-Offenlegungsvermerk – Ein KI-Offenlegungsvermerk ist ein Absatz im Gutachten, der beschreibt, ob und wofür KI-Werkzeuge eingesetzt wurden.
  • KI-Einsatzprotokoll (Handakte) – Ein KI-Einsatzprotokoll ist die Aufzeichnung darüber, welches KI-Werkzeug Sie in einem Auftrag wofür eingesetzt haben: Datum, Werkzeug, Aufgabe, Unterlagen, Ergebnis und Prüfung.
  • LG Darmstadt, 19 O 527/16 – Mit dem Beschluss 19 O 527/16 vom 10. November 2025 setzte das Landgericht Darmstadt die Vergütung eines gerichtlich beauftragten medizinischen Sachverständigen auf 0 € fest.

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