Ausführlich erklärt
Haftung: Ein Privatgutachten ist in der Regel ein Werkvertrag. Sie haften für Fehler schon bei einfacher Fahrlässigkeit, nicht erst bei grober wie nach § 839a BGB beim Gerichtsgutachten. Unter Umständen haften Sie auch gegenüber Dritten, die erkennbar auf das Gutachten vertrauen, etwa einem Käufer. Eine ungeprüft übernommene KI-Aussage wird hier schneller zum Haftungsfall.
Offenlegung: Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Ihr Auftraggeber kann sie aber vertraglich verlangen, und Versicherer und Kanzleien fragen zunehmend danach. Regeln Sie in Auftragsbestätigung oder Geschäftsbedingungen, ob und wofür Sie KI einsetzen. Wird ein Privatgutachten später im Prozess vorgelegt, kann die Gegenseite nach dem KI-Einsatz fragen. Einige Anbieter markieren KI-Texte inzwischen, etwa Anthropic bei Claude für Modelle ab August 2026; ältere Modelle sollen nach Angaben des Unternehmens folgen (siehe „Wasserzeichen / SynthID“).
Datenschutz: Arbeiten Sie im Auftrag eines Versicherers, sind Sie meist eigener Verantwortlicher, je nach Rahmenvertrag aber auch dessen Auftragsverarbeiter. Im zweiten Fall ist Ihre KI-Plattform ein Unterauftragsverarbeiter, der die Genehmigung des Versicherers braucht (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Rahmenverträge der Versicherer regeln oft ausdrücklich, ob Daten an Dritte und in Cloud-Dienste gehen dürfen.
Sachverständigenverfahren: Im Sachverständigenverfahren nach den Versicherungsbedingungen ist Ihre Feststellung verbindlich, solange sie nicht „offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht“ (§ 84 Abs. 1 VVG). Ein KI-Fehler, der zu einer solchen Abweichung führt, nimmt dem Ergebnis die Verbindlichkeit. Ob ein KI-Werkzeug, das ausdrücklich für solche Verfahren angeboten wird, als Hochrisiko-System der alternativen Streitbeilegung gilt, hängt von seiner Zweckbestimmung ab (siehe „Hochrisiko-KI“).
Für öffentlich bestellte Sachverständige gilt die Schweigepflicht nach § 203 StGB bei Privat- und Versicherungsaufträgen genauso wie bei Gerichtsaufträgen.
Praxisregel
Klären Sie KI-Einsatz und Plattform vor Auftragsbeginn schriftlich mit dem Auftraggeber, bei Versicherern anhand des Rahmenvertrags. Prüfen Sie jede übernommene KI-Aussage so, als würde das Gutachten morgen vor Gericht vorgelegt.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 839a
gesetze-im-internet.de - Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
eur-lex.europa.eu - Versicherungsvertragsgesetz, § 84
gesetze-im-internet.de
Verwandte Begriffe
- § 839a BGB – § 839a BGB regelt die Haftung des vom Gericht ernannten Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten.
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, wie ein Dienstleister personenbezogene Daten nach Ihrer Weisung verarbeitet.
- Schweigepflicht (§ 203 StGB) – Die Schweigepflicht nach § 203 StGB trifft öffentlich bestellte Sachverständige, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet wurden (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StGB).